Norm
ASGG §82 Abs5Rechtssatz
Unterlässt das Erstgericht im Fall der Abweisung des auf eine Versehrtenrente gerichteten Begehrens die Entscheidung über das Eventualbegehren gemäß § 82 Abs 5 ASGG und wird dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht gerügt, so scheidet das Eventualbegehren aus dem Verfahren aus.Unterlässt das Erstgericht im Fall der Abweisung des auf eine Versehrtenrente gerichteten Begehrens die Entscheidung über das Eventualbegehren gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG und wird dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht gerügt, so scheidet das Eventualbegehren aus dem Verfahren aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013