RS OGH 2016/6/28 5Ob86/93, 5Ob2128/96v, 5Ob93/97f, 5Ob216/97v, 5Ob223/97y, 5Ob261/97m, 5Ob203/97g, 5

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

BauRGNov 1990 ArtIII Abs5
B-VG Art89 Abs2
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Unter "angemessenem Ausmaß" des Bauzinses ist der dem inneren Geldwert entsprechende aufgewertete Betrag des seinerzeit vereinbarten Bauzinses zu verstehen. Auch die immer gebotene, dem äußerst möglichen Wortsinn des Gesetzeswortlautes nicht widersprechende verfassungskonforme Auslegung erfordert ein solches Verständnis des "angemessenen Ausmaßes": andernfalls käme es zu einer nicht zu vertretenden Ungleichbehandlung von Bauberechtigten mit und ohne Vereinbarung einer (früher unzulässigen) Wertsicherungsklausel. Das Tatbestandsmerkmal "angemessenes Ausmaß" hat daher einen gesetzlich hinreichend determinierten, auch mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbarenden Inhalt; es besteht daher kein Anlaß, den Verfassungsgerichtshof mit der Überprüfung dieser Gesetzesstelle auf seine Verfassungsmäßigkeit zu befassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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