Norm
EO §367 Abs2Rechtssatz
Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. § 367 Abs 2 EO kommt damit nicht zur Anwendung.Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. Paragraph 367, Absatz 2, EO kommt damit nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011635Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009