RS OGH 1993/11/9 5Ob1077/93, 5Ob204/08y

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

EO §367 Abs2

Rechtssatz

Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. § 367 Abs 2 EO kommt damit nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011635

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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