RS OGH 2009/1/13 5Ob1077/93, 5Ob204/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

EO §367 Abs2
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. § 367 Abs 2 EO kommt damit nicht zur Anwendung.Sind im Kaufvertrag gegenseitige Leistungspflichten festgelegt, bedeutet dies nicht, dass die Einwilligung zum Inhalt des Vertrages (Abgabe der Willenserklärung) von einer Gegenleistung abhängig war. Paragraph 367, Absatz 2, EO kommt damit nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011635

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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