Norm
ASGG §67 Abs1 Z1Rechtssatz
Wurde in einem Bescheid darüber entscheiden, ob und ab wann zu einer Pension eine Erhöhung durch einen Hilflosenzuschuß gebührt, so darf die Klage, mit der die Leistung schon von einem früheren Zeitpunkt als dem im Bescheid genannten begehrt wird, nicht mangels Vorliegens der im § 67 Abs 1 Z 1 ASGG genannten Voraussetzungen nach § 73 leg cit zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085627Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_010OBS00218_9300000_002