RS OGH 2021/6/23 5Ob546/93, 2Ob531/95, 4Ob2074/96w, 5Ob291/00f, 3Ob66/06m, 3Ob181/13h, 6Ob54/21s

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Rechtssatz

Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß Paragraph 1120, ABGB beziehungsweise Paragraph 2, Absatz eins, MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.

Entscheidungstexte

  • RS0013481">5 Ob 546/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 546/93
  • RS0013481">2 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 2 Ob 531/95
    Vgl auch
  • RS0013481">4 Ob 2074/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w
    Vgl aber; nur: Selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt. (T1)
    Beisatz: Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrages. (T2)
    Veröff: SZ 69/109
  • RS0013481">5 Ob 291/00f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 291/00f
    Vgl
  • RS0013481">3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Fruchtgenussberechtigter ist zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt, in den die Liegenschaftseigentümer nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten eintreten und an den sie gebunden sind. (T3)
    Beisatz: Der Fruchtgenussberechtigte ist aber nur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt, nicht jedoch zu einer über seinen Tod weit hinausreichenden unentgeltlichen oder fast unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. (T4)
  • RS0013481">3 Ob 181/13h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 181/13h
  • RS0013481">6 Ob 54/21s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 54/21s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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