RS OGH 1993/11/9 10ObS224/93, 10ObS74/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

ASVG aF §258 Abs4
BSVG aF §127 Abs4

Rechtssatz

Verpflichtet sich der Versicherte nach Scheidung der Ehe, seiner geschiedenen Gattin zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie ihres Unterhaltsanspruches 750000 S zu zahlen, während sich die Gattin verpflichtet, davon um mindestens 600000 S eine Liegenschaft zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse und der der ehelichen Tochter zu kaufen und darauf für die Dauer des Ledigenstandes der Tochter deren Wohnrecht und überdies ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot einverleiben zu lassen, so begründet dies keinen Anspruch auf eine Witwenpension nach dem Tode des Versicherten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085188

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_010OBS00224_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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