RS OGH 1993/11/9 11Os134/93

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

StGB §9 Abs2
StGB §217 Abs1

Rechtssatz

Jedermann erkennt, daß die Eingliederung von total isolierten, der deutschen Sprache nicht mächtigen Frauen fremder Staatsangehörigkeit ohne jeden sozialen Inlandsbezug, die in Österreich sonst über keine Wohnmöglichkeiten verfügen und nur auf Grund der Not in ihrer Heimat im Ausland der Prostitution nachgehen, in einen Bordellbetrieb eine besonders einschneidende Mißachtung der Menschenwürde darstellt, die der Gesetzgeber als besonders gefährliches und schamloses Verbrechen pönalisiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089330

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0110OS00134_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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