RS OGH 1993/11/9 5Ob540/93, 8Ob343/97t, 5Ob95/11y, 10Ob14/14b, 7Ob53/15t, 1Ob166/17v, 8Ob140/18y, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht vergleichbaren Fall und ist, soweit ihr die allgemeine Aussage einer Maßgeblichkeit des Sachverhalts bei Schluss der Verhandlung über die gerichtliche Einforderung der Garantieleistung unterstellt werden kann, durch die nachfolgende Diskussion in Judikatur und Lehre überholt (Koziol in ÖBA 1992,577 f mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, werden doch die Umstände und Entwicklungen eines gewissen - nicht zu langen - Zeitraums zugrundezulegen sein. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 540/93
    Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320
  • 8 Ob 343/97t
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 343/97t
    Auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. (T1)
  • 5 Ob 95/11y
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 95/11y
    Vgl auch
  • 10 Ob 14/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 14/14b
    Vgl auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. (T2)
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    nur T2
  • 1 Ob 166/17v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 166/17v
  • 8 Ob 140/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 140/18y
    Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss als vertretbar, jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn eine Partei eine bereits in der Literatur vertretene und dort auch nachvollziehbar begründete Ansicht einnimmt, da sich die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs vor allem am Wissensstand des die Bankgarantie Abrufenden zu orientieren hat; hier: Ansicht, dass auch Bereicherungsansprüche von der Sicherstellung umfasst sind. (T3)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 97/20s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 97/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten