RS OGH 1993/11/10 13Os158/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

StPO §24 A
StPO §91 ff

Rechtssatz

Eine Fortsetzung sicherheitsbehördlicher Erhebungen im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung widerspricht nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096250

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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