RS OGH 2012/8/28 13Os134/93, 13Os57/99, 12Os89/12y, 12Os97/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

StGB §51
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Die Erteilung einer Weisung, innerhalb der Probezeit den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen, ist inhaltlich als Auftrag zu verstehen, innerhalb der Probezeit keine (gleichartige) neue strafbare Handlung zu begehen. Eine solche Weisung entspricht jedoch nicht der Zielsetzung der §§ 50 ff StGB und ist unzulässig.Die Erteilung einer Weisung, innerhalb der Probezeit den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen, ist inhaltlich als Auftrag zu verstehen, innerhalb der Probezeit keine (gleichartige) neue strafbare Handlung zu begehen. Eine solche Weisung entspricht jedoch nicht der Zielsetzung der Paragraphen 50, ff StGB und ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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