Norm
AbgEO §14Rechtssatz
Klagebegehren nach § 37 EO haben auf Unzulässigkeit der Exekution zu lauten. Dem Urteilsspruch ist von Amts wegen die richtige Fassung zu geben.Klagebegehren nach Paragraph 37, EO haben auf Unzulässigkeit der Exekution zu lauten. Dem Urteilsspruch ist von Amts wegen die richtige Fassung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013513Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009