RS OGH 1993/11/10 3Ob87/93, 5Ob2059/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1305

Rechtssatz

Grundsätzlich sind die Interessen der einzelnen Gläubiger, von ihrem Schuldner volle Befriedigung zu erlangen, gleichwertig, sie werden von der Rechtsordnung auch gleichermaßen geschützt; niemand braucht seine Interessen jenen der anderen zurückstellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 87/93
    Veröff: SZ 66/141
  • 5 Ob 2059/96x
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2059/96x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Allein aus der Beeinträchtigung eines Befriedigungsrechtes (hier des vom Kläger beanspruchten Rechts auf dauernde Bereitstellung des Geschäftsraums im streitgegenständlichen Haus) ist noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit des in das Recht Eingreifenden zu schließen. (T1) Veröff: SZ 69/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023879

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0030OB00087_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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