Norm
ABGB §1295 IIf7aRechtssatz
Grundsätzlich sind die Interessen der einzelnen Gläubiger, von ihrem Schuldner volle Befriedigung zu erlangen, gleichwertig, sie werden von der Rechtsordnung auch gleichermaßen geschützt; niemand braucht seine Interessen jenen der anderen zurückstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023879Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0030OB00087_9300000_001