RS OGH 2023/1/17 7Ob571/93, 10Ob65/22i

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Rechtssatz

Ein Unterhaltsvorschuß von siebzehn Schilling monatlich (= 2.000 Zloty) hätte lediglich den Charakter einer Symbolleistung. Wurden auch im UVG keine Mindestbevorschussungssätze festgesetzt, müßte doch bei einer Vorschußleistung in derart geringer Höhe von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0076311">7 Ob 571/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 571/93
  • RS0076311">10 Ob 65/22i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 65/22i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch ist auch bei geringen Vorschussbeträgen nicht per se anzunehmen, wenn sich nicht aus der Aktenlage Hinweise darauf ergeben. Es ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, dem Kind ein Interesse an einer Bevorschussung gänzlich abzusprechen, weil auch geringe Beträge – allenfalls punktuell oder erst in der Summe – Lebensbedürfnisse des Kindes zu befriedigen vermögen. Gelingt eine Unterhaltstitelerhöhung, kann zudem der Gleichlauf zwischen dem laufenden Unterhaltsvorschuss und dem Unterhaltstitel gemäß § 19 Abs 2 UVG zu einer rückwirkenden Erhöhung des (zunächst geringen) Vorschussbetrags führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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