RS OGH 2019/5/29 13Os146/93, 12Os39/06m, 14Os72/12p, 15Os31/19a

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Rechtssatz

Putativnotwehr setzt schon begrifflich eine (Vorsatztat) Tat voraus, wobei diese nur deshalb nicht vorwerfbar ist, weil der Täter irrtümlich das Vorliegen einer sein Verhalten rechtfertigenden Notwehrsituation angenommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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