Norm
EO §371 Z2Rechtssatz
Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird.Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des Paragraph 375, Absatz eins, EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015