RS OGH 1993/11/11 12Os134/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1993
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Norm

DSt 1990 §17
DSt 1990 §19 Abs3 litd
StPO §39 ff A
StPO §41 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1a

Rechtssatz

Verteidiger im engeren Sinn der StPO ist derjenige, der bei einem OLG in die Verteidigerliste eingetragen ist (Lohsing - Serini 4.Auflage, 185), ein Ruhen des Verteidigerrechtes (für die Dauer des zeitweiligen Wegfalls einer Voraussetzung der Bestellung) ist im Gesetz nicht vorgesehen (Lohsing - Serini 4.Auflage, 186). Die Suspendierung eines Rechtsanwaltes bringt die ihm vorher erteilten Vollmachten (EvBl 1971/279), noch auch eine Bestellung zum Verfahrenshelfer zum Erlöschen, vielmehr bewirkt eine Suspendierung lediglich, daß dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten bzw Bestellungen unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte (§ 17 DSt 1990) untersagt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056738

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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