Norm
DSt 1990 §20 Abs1Rechtssatz
Die im Disziplinarstatut zum Ausdruck kommende persönliche Bindung des Beschuldigten an seine Kammer verbietet eine sinngemäße Anwendung des § 56 StPO.Die im Disziplinarstatut zum Ausdruck kommende persönliche Bindung des Beschuldigten an seine Kammer verbietet eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 56, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023