RS OGH 2023/3/22 11Bkd4/93; 11Bkd5/93; 11Bkd6/93; 11Bkd7/93; 21Ns2/22i; 24Ds1/22i; 24Ds2/23p

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Norm

DSt 1990 §20 Abs1
DSt 1990 §77 Abs3

Rechtssatz

Die im Disziplinarstatut zum Ausdruck kommende persönliche Bindung des Beschuldigten an seine Kammer verbietet eine sinngemäße Anwendung des § 56 StPO.Die im Disziplinarstatut zum Ausdruck kommende persönliche Bindung des Beschuldigten an seine Kammer verbietet eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 56, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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