Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet", ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade diesen Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012