RS OGH 1993/11/17 1Ob621/93

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa

Rechtssatz

Die Tatsache vorehelicher Unterhaltspflichten eines Ehegatten ist den für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse beider Ehegatten bestimmenden Lebensverhältnissen zuzurechnen. Daher muß der von vorehelichen Unterhaltspflichten betroffene Ehegatte trotz eigenen Einkommens entsprechend weniger für die Bestreitung der gemeinsamen Bedürfnisse aufwenden, als wenn er von diesen Unterhaltspflichten nicht betroffen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013534

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00621_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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