RS OGH 1993/11/17 1Ob24/93, 1Ob6/95, 1Ob3/96, 1Ob70/03f, 1Ob120/09t

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Norm

AHG §1 Abs3 I

Rechtssatz

Durch § 1 Abs 3 AHG soll zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. Es haftet daher (auch) derjenige Rechtsträger, der den Bestellungsakt setzte und somit die schädigende Person erst in die Lage brachte, als Organ tätig werden zu können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 24/93
  • 1 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
    nur: Durch § 1 Abs 3 AHG soll zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. (T1) Veröff. SZ 69/15
  • 1 Ob 3/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 3/96
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 69/133
  • 1 Ob 70/03f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
    Veröff: SZ 2003/125
  • 1 Ob 120/09t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 120/09t
    nur T1; Beisatz: In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden haften diese bei schuldhaftem Fehlverhalten selbst; gegebenenfalls kommt auch eine Haftung des Landes bei Verletzung der diesem obliegenden Agenden als Aufsichtsbehörde in Betracht. (T2); Veröff: SZ 2010/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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