Norm
AHG §1 Abs3 IRechtssatz
Durch § 1 Abs 3 AHG soll zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. Es haftet daher (auch) derjenige Rechtsträger, der den Bestellungsakt setzte und somit die schädigende Person erst in die Lage brachte, als Organ tätig werden zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013