RS OGH 1993/11/17 1Ob24/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1993
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Norm

AHG §1 Cd9
stmk SHG §7
stmk SHG §10

Rechtssatz

Nimmt jemand Leistungen gemäß § 7 und 10 des stmk SHG in Anspruch, dann besteht zwischen ihm und dem Bundesland in diesem Umfang eine öffentlich - rechtliche Sonderverbindung, sodaß rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung aus diesem öffentlich - rechtlichen Verhältnis, die zu einer Schädigung geführt haben, Amtshaftungsansprüche begründen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049802

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00024_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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