RS OGH 2025/8/7 1Ob620/93; 1Ob512/93; 1Ob344/99s; 5Ob90/01y; 5Ob102/01p; 6Ob66/05g; 2Ob228/06b; 10Ob

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Rechtssatz

§ 1120 ABGB sieht - bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor, sofern ihm diesen deren (bisheriger) Eigentümer veräußert und bereits übergeben hat.Paragraph 1120, ABGB sieht - bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor, sofern ihm diesen deren (bisheriger) Eigentümer veräußert und bereits übergeben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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