RS OGH 2012/8/1 8Ob628/93, 10Ob60/00x, 1Ob97/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
beobachten
merken

Norm

AußStrG §238 Abs1
AußStrG 2005 §119 Satz3
  1. AußStrG § 238 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.

Entscheidungstexte

  • RS0012240">8 Ob 628/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 628/93
  • RS0012240">10 Ob 60/00x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 60/00x
    nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. (T1)
  • RS0012240">1 Ob 97/12i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
    Vgl aber; nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. (T2); Beisatz: Siehe nunmehr RS0128198 zu § 119 Satz 3 AußStrG 2005. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012240

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten