Norm
AußStrG §238 Abs1Rechtssatz
Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015