RS OGH 2009/5/19 8Ob635/93, 8Ob40/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

ABGB §1008
ZPO §30
ZPO §31
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Für das Anhängigmachen von Prozessen ist eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß § 30 f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus.Für das Anhängigmachen von Prozessen ist eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß Paragraph 30, f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019422

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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