Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Bei Vorliegen gleichartiger Erwägungen entspricht eine zusammenfassende Feststellung auch hinsichtlich mehrerer Angeklagter durchaus dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Bei Vorliegen gleichartiger Erwägungen entspricht eine zusammenfassende Feststellung auch hinsichtlich mehrerer Angeklagter durchaus dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098694Dokumentnummer
JJR_19931118_OGH0002_0150OS00044_9300000_002