RS OGH 1993/11/22 13Bkd3/93, 15Bkd2/95, 7Bkd8/99, 7Bkd6/03, 16Bkd8/04, 11Bkd5/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Die Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwaltes, sich zu vergewissern, dass er nicht als Vertreter von Parteien gegen seine Klienten vor Gericht auftritt, stellt ein bloßes Formaldelikt dar, für das das Vorliegen einer Interessenkollision keine Voraussetzung ist (AnwBl 1983,647; AnwBl 1982,574; AnwBl 1979,536 ua). Eine disziplinär zu ahndende Doppelvertretung liegt daher auch dann vor, wenn ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Auftrag beider Parteien verfaßt hat, nachher aber die eine Partei gegen die andere in einem daraus sich ergebenden Gerichtsverfahren vertritt (SSt 26/40).

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 3/93
    Entscheidungstext OGH 22.11.1993 13 Bkd 3/93
  • 15 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 20.05.1996 15 Bkd 2/95
    Vgl auch
  • 7 Bkd 8/99
    Entscheidungstext OGH 21.02.2000 7 Bkd 8/99
    Auch; Beisatz: Einer Doppelvertretung macht sich ein Rechtsanwalt nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Einhaltung der richtigen Form zufiel. (T1)
  • 16 Bkd 8/04
    Entscheidungstext OGH 15.01.2004 16 Bkd 8/04
    Vgl auch; nur: Eine disziplinär zu ahndende Doppelvertretung liegt dann vor, wenn ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Auftrag beider Parteien verfasst hat, nachher aber die eine Partei gegen die andere in einem daraus sich ergebenden Gerichtsverfahren vertritt. (T4)
  • 7 Bkd 6/03
    Entscheidungstext OGH 03.05.2004 7 Bkd 6/03
    Auch; nur: Die Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwaltes, sich zu vergewissern, dass er nicht als Vertreter von Parteien gegen seine Klienten vor Gericht auftritt, stellt ein bloßes Formaldelikt dar, für das das Vorliegen einer Interessenkollision keine Voraussetzung ist. (T2); Beisatz: Die unechte (formelle) Doppelvertretung verlangt weder die konkrete Gefahr einer Interessenkollision noch eine widerstreitende materielle Interessenlage. (T3)
  • 11 Bkd 5/06
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 11 Bkd 5/06
    Auch; nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054999

Dokumentnummer

JJR_19931122_OGH0002_013BKD00003_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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