Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Die Verletzung der Pflicht eines Rechtsanwaltes, sich zu vergewissern, dass er nicht als Vertreter von Parteien gegen seine Klienten vor Gericht auftritt, stellt ein bloßes Formaldelikt dar, für das das Vorliegen einer Interessenkollision keine Voraussetzung ist (AnwBl 1983,647; AnwBl 1982,574; AnwBl 1979,536 ua). Eine disziplinär zu ahndende Doppelvertretung liegt daher auch dann vor, wenn ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Auftrag beider Parteien verfaßt hat, nachher aber die eine Partei gegen die andere in einem daraus sich ergebenden Gerichtsverfahren vertritt (SSt 26/40).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054999Dokumentnummer
JJR_19931122_OGH0002_013BKD00003_9300000_001