RS OGH 1993/11/23 11Os133/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StGB §83

Rechtssatz

Da es sich bei der Verletzung am Körper und der Schädigung an der Gesundheit um gleichwertige Begehungsweisen ein und desselben Deliktes handelt, ist eine Abgrenzung dieser beiden Begriffe, die in exakter Weise ohnehin kaum möglich ist, rechtlich nicht geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092372

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00133_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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