RS OGH 2023/12/20 5Ob97/93; 8Ob135/07x; 2Ob138/08w; 17Ob23/11y; 3Ob122/13g; 7Ob109/15b; 3Ob31/16d; 2

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

EO §381 Z1 B
EO §381 Z2 D
WEG §23
WEG §25
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen.Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, oder Ziffer 2, EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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