TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/27 2004/18/0099

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1980), vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 2004, Zl. SD 386/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Dem Beschwerdeführer sei über dessen Antrag eine vom 4. März 2003 bis 31. Oktober 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt und auch bis zum 31. Oktober 2004 verlängert worden. Bereits am 18. September 2003 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwölf weiteren Fremden von Organen des Hauptzollamtes Wien bei der Räumung eines Gebäudes in Wien 1. betreten worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht über eine Bewilligung nach dem AuslBG verfügt. In dem von ihm ausgefüllten Personenblatt habe der Beschwerdeführer angegeben, seit vier Tagen als Arbeiter für eine Personalbereitstellungsfirma tätig zu sein. Auf einem aktenkundigen Anmeldeformular für die Gebietskrankenkasse scheine der Beschwerdeführer seit 8. September 2003 als beschäftigt auf. Der Beschwerdeführer habe "im Verfahren" seine unrechtmäßige Beschäftigung auch zugegeben. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass der im § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht sei, weshalb die Voraussetzung zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig, familiäre Bindungen "zum Bundesgebiet" bestünden nicht. Sofern angesichts der bisherigen Dauer seines Aufenthalts von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen sei, sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein ebenso hoher Stellenwert zu wie den die Beschäftigung von Fremden regelnden Vorschriften des AuslBG. Gegen diese Vorschriften habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Dass er - wie er auch in der Berufung einwende - einen adäquaten Studienerfolg aufweise und auch die sonstigen, für einen rechtmäßigen Aufenthalt erforderlichen Voraussetzungen erfülle, sei nicht geeignet gewesen, die von ihm ausgehende Gefahr für das einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schwarzarbeit gering zu schätzen oder als weggefallen zu betrachten. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch als keinesfalls ausgeprägt. Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen "zum Bundesgebiet" sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich nicht als besonders gewichtig einzustufen. Dem sei das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber gestanden. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebiets". Dass der Beschwerdeführer sein begonnenes Studium in Österreich nicht fortsetzen könne, sei eine Folge des Aufenthaltsverbots, die er im Interesse der öffentlichen Ordnung hinnehmen müsse. Solcherart erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung dazu gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits und "der aktenkundigen Lebenssituation" andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 18. September 2003 (gemeinsam mit weiteren Fremden) von Organen des Hauptzollamtes Wien bei der Räumung eines Gebäudes in Wien betreten worden sei, ohne hiefür über eine Bewilligung nach dem AuslBG verfügt zu haben, dass er ferner auf einem Anmeldeformular einer Personalbereitstellungsfirma für die Gebietskrankenkasse seit dem 8. September 2003 als beschäftigt aufscheine, und dass er schließlich seine unrechtmäßige Beschäftigung zugegeben habe. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt seien, keine Bedenken.

Durch die genannte unerlaubte Tätigkeit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 99/18/0388, mwH) gravierend beeinträchtigt. Dabei fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er nicht nur einmal von Organen des Hauptzollamtes Wien bei einer gegen das AuslBG verstoßenden Tätigkeit betreten wurde, sondern darüber hinaus auch unstrittig bei einer Personalbeschäftigungsfirma beschäftigt und als beschäftigt gemeldet war, was auf seine Bereitschaft schließen lässt, auch in anderen Fällen entgegen den Regelungen des AuslBG tätig zu werden. Von daher erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm "einzig eine rechtswidrige Tat" vorwerfbar, als maßgeblich relativiert. Dass der Beschwerdeführer (wie er behauptet) "durch regelmäßige Kontoeingänge" belegen könne, über die notwendigen Barmittel zu verfügen, um sein Studium in Österreich finanzieren zu können, vermag daran nichts zu ändern, zumal er auch einräumt, dass er der dem AuslBG zuwiderlaufenden Tätigkeit nachging, "um Barmittel für eine bevorstehende Heirat zu verdienen". Vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1. Gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG vorgenommene Beurteilung führt der Beschwerdeführer ins

Treffen, dass er "seit ... (seiner) Zuwanderung nach Österreich

... mit einer Österreicherin liiert" sei. Diese aufrechte

Lebensgemeinschaft falle unter den Schutz des Privatlebens, sei jedoch bei der behördlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Ferner lebten - was der belangten Behörde bisher nicht bekannt gewesen sei - seine Tante sowie sein Onkel (beide werden namentlich genannt) in Deutschland, weshalb angesichts dieser nach Art. 96 SDÜ relevanten familiären Bindungen auch in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingegriffen werde. Weiters verletze der Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltszweck (Ausbildung) nicht, was durch seinen Studienerfolg nachvollziehbar sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach den unbestrittenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer eine vom 4. März 2003 bis zum 31. Oktober 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt, die bis zum 31. Oktober 2004 verlängert wurde. Angesichts des bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids noch kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Dauer von etwa zwölf Monaten sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich - auch unter Berücksichtigung der genannten Lebensgemeinschaft sowie seines behaupteten Studienerfolgs - als nicht stark ausgeprägt einzustufen. Aus der diesbezüglichen Darstellung in der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Tante und sein Onkel in Deutschland lebten, erstmals in der Beschwerde vorbringt, weshalb es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das in seinem Fehlverhalten begründete besagte große öffentliche Interesse (vgl. oben II.1.) an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme gegenüber. Angesichts dieses Allgemeininteresses hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, erweist sich dieses doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes - als dringend geboten. Im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots und auf die nur schwach ausgeprägten gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kann auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gründende öffentliche Interesse an der Verhängung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme, im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht als rechtswidrig angesehen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die durch Schwarzarbeit beabsichtigte "wirtschaftliche Integration" keine "Verbesserung der Aufenthaltsposition" zu erwirken, vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

3. Entgegen der Beschwerde bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Mit seiner Behauptung, er habe gegen die Regelungen des AuslBG nicht vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig verstoßen, vermag der Beschwerdeführer nicht einen derartigen besonderen Umstand darzutun, muss doch von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Fremden verlangt werden, sich mit den hiefür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf Auskünfte des Arbeitgebers (selbst wenn diese wiederholt erfolgt seien sollten) zu verlassen.

4. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0012, mwH). Gemäß § 39 Abs. 2 FrG ist bei der Festsetzung einer Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände - somit auch auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich - Bedacht zu nehmen. Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zur Beurteilung gemäß § 36 Abs. 1 FrG vorgebrachten Umstände sowie seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichung des festgesetzten Zeitraums erwartet werden könne.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180099.X00

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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