RS OGH 1993/11/23 11Os160/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StGB §84 Abs1 B
StGB §84 Abs1 C

Rechtssatz

Eine allenfalls nur dreitägige Berufsunfähigkeit des Tatopfers ist mit einer mehr als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung durchaus vereinbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092631

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00160_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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