Norm
StGB §84 Abs1 BRechtssatz
Eine allenfalls nur dreitägige Berufsunfähigkeit des Tatopfers ist mit einer mehr als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung durchaus vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092631Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00160_9300000_002