RS OGH 1993/11/23 10ObS184/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 71 Abs 2 ASGG ordnet nur die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers trotz Außerkrafttretens des Bescheides an. Sie bildet keine Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes.Die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG ordnet nur die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers trotz Außerkrafttretens des Bescheides an. Sie bildet keine Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085733

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_010OBS00184_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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