RS OGH 1993/11/23 11Os160/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StGB §84 Abs1 B

Rechtssatz

Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092630

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00160_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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