RS OGH 1993/11/23 11Os167/93, 15Os154/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Rechtssatz

Öffnen bedeutet, daß sich der Täter gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im § 129 Z 1 StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft.Öffnen bedeutet, daß sich der Täter gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094022

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00167_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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