Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Öffnen bedeutet, daß sich der Täter gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im § 129 Z 1 StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft.Öffnen bedeutet, daß sich der Täter gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094022Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00167_9300000_001