RS OGH 1993/11/23 5Ob565/93, Bsw3910/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

ABGB §145b
ABGB §176 Abs1 B
MRK Art8 II2
MRK Art8 III
MRK Art8 IV3g

Rechtssatz

Der Begriff "Familienleben" im Sinne des Art 8 MRK umfaßt jedenfalls auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und ihren ehelichen Kindern. Wird den Eltern eines Minderjährigen für den Bereich der erforderlichen Zustimmung zur Vornahme der allenfalls bei einer bevorstehenden Operation des Minderjährigen notwendig werdenden Bluttransfusion die Obsorge teilweise entzogen und der Jugendwohlfahrtsträger zum Sachwalter für den den Eltern entzogenen Bereich der Obsorge bestellt, so stellt diese Maßnahme eine Beschränkung des Grundrechtes der Eltern auf Achtung ihres Familienlebens dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 565/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 565/93
    Veröff: SZ 66/153
  • Bsw 3910/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.07.2014 Bsw 3910/13
    Auch; Der Begriff „Familienleben“ im Sinne des Art 8 MRK umfasst jedenfalls auch die Beziehungen zwischen Ehegatten. (T1)
    Beisatz: Dies kann auch nach einer Scheidung gelten, wenn sich die ehemaligen Ehepartner weiterhin regelmäßig sehen und gegenseitig unterstützen. (M. P. E. V. gg. die Schweiz) (T2)
    Veröff: NL 2014,295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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