Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Es gilt zwar auch nach der Neufassung des § 359 Abs 1 EO durch die WGN 1989 das Absorptionsprinzip, für jeden berechtigten Strafantrag ist aber eine Geldstrafe zu verhängen.Es gilt zwar auch nach der Neufassung des Paragraph 359, Absatz eins, EO durch die WGN 1989 das Absorptionsprinzip, für jeden berechtigten Strafantrag ist aber eine Geldstrafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2010