Norm
ABGB §897Rechtssatz
Eine Vertragspartei darf sich auf einen genehmigungspflichtigen Vertrag gar nicht einlassen, wenn sie schon bei Vertragsabschluß erkennen kann, daß eine Aussicht auf behördliche Genehmigung von vornherein nicht bestehen und sie schon aus diesem Grund nicht in der Lage sein wird, die vertraglich bedungene Leistung zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017398Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_0030OB00549_9300000_001