RS OGH 1993/11/24 9ObA180/93, 9ObA95/94, 9ObA15/96, 8ObS2049/96y, 8ObA2186/96w, 8ObA2255/96t, 9ObA61

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1151 IF

Rechtssatz

Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 180/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 180/93
    Veröff: DRdA 1994,402 (Kürner) = ecolex 1994,244
  • 9 ObA 95/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 9 ObA 95/94
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 15/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 15/96
    nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. (T2)
    Beisatz: Darauf, ob dem Arbeitgeber das Unternehmen gehört, kommt es ebensowenig an, wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet. (T3)
  • 8 ObS 2049/96y
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2049/96y
    Veröff: SZ 69/195
  • 8 ObA 2186/96w
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 8 ObA 2186/96w
    Veröff: SZ 69/276
  • 8 ObA 2255/96t
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
  • 9 ObA 61/97d
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 61/97d
    Vgl auch
  • 9 ObA 88/98a
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 88/98a
    nur T2
  • 8 ObS 162/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
    Vgl auch; nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. (T4)
    Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T5)
    Veröff: SZ 71/208
  • 9 ObA 21/99z
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 21/99z
    Auch; Beisatz: Hier: Die nicht vertretungsbefugte Kommanditistin wird mangels Offenlegung des Gegenteils bei der Wahrnehmung von wesentlichen Arbeitgeberfunktionen aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zur Arbeitgeberin. (T6)
  • 9 ObA 248/99g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 248/99g
    Beis wie T3
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 317/99x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObA 317/99x
    nur T2
  • 9 ObA 67/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 ObA 67/00v
    Auch; Beisatz: Der Konzern besitzt keine Arbeitgebereigenschaft. Die Rechtsordnung hält keine Normen bereit, die es dem Unternehmensverbund ermöglichen, als solcher Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Werden Arbeitnehmer in unterschiedlichen Unternehmen eines Konzerns tätig, lässt sich mitunter nur schwer ermitteln, wer Arbeitgeber ist, wobei dem Vertrauensschutz maßgebliche Bedeutung zukommt. (T7)
    Beisatz: Hier: Konzern. (T8)
  • 8 ObA 114/04d
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 114/04d
    nur: Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen. (T9)
    Beisatz: Die Frage, welche mehrerer Gesellschaften eines Konzerns als Arbeitgeber zu betrachten ist, ist naturgemäß eine solche, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles gelöst werden kann. Sie stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)
    Beisatz: Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages durch den für den gesamten Konzernbereich zuständigen Personalleiter unter Nennung der beklagten Gesellschaft ist die Arbeitgeber-Eigenschaft der beklagten Gesellschaft zu bejahen. (T11)
  • 9 ObA 19/08x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 19/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: „Sur-Place"-Kraft (Assistent eines Handelsdelegierten). (T12)
  • 9 ObA 43/09b
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 43/09b
    Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Er ist aber das Pendant zum Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist also der Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag und damit derjenige, der vom anderen Arbeit in persönlicher Abhängigkeit aus eigenem Recht fordern kann. Bei juristischen Personen ist diese allein Arbeitgeber und nicht etwa ein Organmitglied. (T13)
  • 9 ObA 71/11y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 71/11y
    Vgl auch
  • 8 ObA 54/11s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 54/11s
    Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/110
  • 9 ObA 120/13g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 120/13g
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, ist im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. (T14)
  • 9 ObA 12/14a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 12/14a
    Beis wie T14
  • 9 ObA 128/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 128/16p
    Auch; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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