RS OGH 1993/11/25 15Os95/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1993
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Norm

StGB §167 Abs2
  1. StGB § 167 heute
  2. StGB § 167 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  3. StGB § 167 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  4. StGB § 167 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 167 gültig von 01.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  6. StGB § 167 gültig von 01.10.1998 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StGB § 167 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  8. StGB § 167 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Begebung von Wechseln zur Deckung bedeutete nicht Zahlung und somit nicht Hingabe an Zahlung statt, sondern bloß Hingabe zahlungshalber. Wechsel brauchen demgemäß auch nicht als Zahlung angenommen werden. Sonach kann eine im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zweck der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens nur eine strafaufhebende vertragliche Verpflichtung im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB, nicht aber eine sofortige tatsächliche Schadensgutmachung im Sinn der Z 1 dieser Gesetzesstelle darstellen.Die Begebung von Wechseln zur Deckung bedeutete nicht Zahlung und somit nicht Hingabe an Zahlung statt, sondern bloß Hingabe zahlungshalber. Wechsel brauchen demgemäß auch nicht als Zahlung angenommen werden. Sonach kann eine im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zweck der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens nur eine strafaufhebende vertragliche Verpflichtung im Sinn des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, nicht aber eine sofortige tatsächliche Schadensgutmachung im Sinn der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095271

Dokumentnummer

JJR_19931125_OGH0002_0150OS00095_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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