Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Die Sachkundigkeit des Käufers schließt grundsätzlich noch nicht die Warnpflicht aus. Wenn allerdings der Verkäufer (Unternehmer) vernünftigerweise erwarten darf, daß dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren aufgrund der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze der objektiven Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020095Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0080OB00573_9300000_001