RS OGH 1993/11/30 8Ob573/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

ABGB §1061

Rechtssatz

Die Sachkundigkeit des Käufers schließt grundsätzlich noch nicht die Warnpflicht aus. Wenn allerdings der Verkäufer (Unternehmer) vernünftigerweise erwarten darf, daß dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren aufgrund der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze der objektiven Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020095

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0080OB00573_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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