RS OGH 2012/10/11 4Ob146/93, 1Ob524/94, 16Ok1/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

ABGB §879 BIIo
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Betreiberin der Linzer Straßenbahnen ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs)Aufgaben wahrnimmt. Sie hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, sie in Bezug auf den Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. Monopolstellung hat sie nur insoweit, als sie den öffentlichen Straßenbahnverkehr besorgt. Werbeflächen werden hingegen nicht nur von der Erstbeklagten angeboten. Dass die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen dazu dienen mögen, die Verluste abzudecken, die der öffentliche Verkehr mit sich bringt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

Entscheidungstexte

  • RS0016751">4 Ob 146/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 146/93
  • RS0016751">1 Ob 524/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 524/94
    Vgl; nur: Die Betreiberin der Linzer Straßenbahnen ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs-)Aufgaben wahrnimmt. Sie hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, sie in Bezug auf den Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. (T1); Beisatz: Hier: Halter eines Zivilflugplatzes (T2)
  • RS0016751">16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Vgl auch; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T3); Beisatz: Hier: Fahrplanauskünfte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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