Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Die Betreiberin der Linzer Straßenbahnen ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs)Aufgaben wahrnimmt. Sie hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, sie in Bezug auf den Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. Monopolstellung hat sie nur insoweit, als sie den öffentlichen Straßenbahnverkehr besorgt. Werbeflächen werden hingegen nicht nur von der Erstbeklagten angeboten. Dass die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen dazu dienen mögen, die Verluste abzudecken, die der öffentliche Verkehr mit sich bringt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012