RS OGH 1993/11/30 14Os175/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

GRBG §2 Abs2
StPO §193 Abs1

Rechtssatz

Zur angeblichen Verletzung des allgemeinen Schleunigkeitsgebotes durch ein OLG nach Aufhebung einer nicht ausreichend begründeten Beschwerdeentscheidung. Zur Zweck einer sachlich richtigen und fundiert begründeten Entscheidung in einer ungewöhnlich schwierigen, verschiedene Vermögenstatkomplexe einer Mehrzahl von Beschuldigten umfassenden, umfangreichen Strafsache war der Gerichtshof zweiter Instanz geradezu verpflichtet, (über Antrag der Oberstaatsanwaltschaft) zunächst die Haftfrage auf der Basis der inzwischen erweiterten Beweislage vom Erstgericht überprüfen zu lassen und erst auf Grund der ergänzten, aktuellen Verfahrensergebnisse zu entscheiden. Dies lag im Hinblick auf ein bis dahin möglicherweise hervorgekommenes günstigeres Entscheidungssubstrat auch im Interesse des Verhafteten selbst. Daß hiefür trotz konzentierter und expeditiver Aktenbearbeitung der beteiligten Personen ein gewisser Zeitaufwand erforderlich war, liegt in der Natur der Sache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061384

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0140OS00175_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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