Norm
MRK Art6 Abs2 IIIRechtssatz
Die (jeweiligen) gesetzlichen Kriterien des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr stellen auf Wahrscheinlichkeitshypothesen im Tatsachenbereich ab und stehen mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK in keinem Konnex.Die (jeweiligen) gesetzlichen Kriterien des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr stellen auf Wahrscheinlichkeitshypothesen im Tatsachenbereich ab und stehen mit der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK in keinem Konnex.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074783Dokumentnummer
JJR_19931202_OGH0002_0120OS00162_9300000_001