Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt verstößt schon durch die fälschliche Behauptung eines überhöhten Honoraranspruches gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Honorarabrechnung, mag auch der tatsächlich geforderte Betrag an sich nicht überhöht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055045Dokumentnummer
JJR_19931206_OGH0002_010BKD00006_9300000_001