Norm
RAO §10 Abs1Rechtssatz
Der Begriff "Rat" im Sinne dieser Bestimmung umfaßt nicht nur die Erteilung eines Rates im engeren Wortsinn, also einen Vorschlag an den Klienten, welche Maßnahmen dieser ergreifen oder wie er sich verhalten soll, sondern auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch ein Rechtsgutachten, das im Auftrag eines Klienten erstellt wird, ist als Rat im weiteren Sinne des Wortes aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072408Dokumentnummer
JJR_19931206_OGH0002_009BKD00006_9100000_003