RS OGH 1993/12/6 9Bkd6/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1993
beobachten
merken

Norm

RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff "Rat" im Sinne dieser Bestimmung umfaßt nicht nur die Erteilung eines Rates im engeren Wortsinn, also einen Vorschlag an den Klienten, welche Maßnahmen dieser ergreifen oder wie er sich verhalten soll, sondern auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch ein Rechtsgutachten, das im Auftrag eines Klienten erstellt wird, ist als Rat im weiteren Sinne des Wortes aufzufassen.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 6/91
    Entscheidungstext OGH 06.12.1993 9 Bkd 6/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072408

Dokumentnummer

JJR_19931206_OGH0002_009BKD00006_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten