RS OGH 2009/11/12 10ObS242/93, 1Ob595/93, 3Ob217/99d, 10ObS419/01t, 10ObS102/05f, 4Ob88/07f, 6Ob208/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
beobachten
merken

Norm

ZPO §464 Abs3 II
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hat eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt die Berufungsfrist erst ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Urteilsausfertigung neu zu laufen. Erfolgt deren Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041654

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten