Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches) als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen eines Prozeßhindernisses ist keine Sachentscheidung (so schon 6 Ob 581/91). Selbst wenn man ein solches Begehren (hier: Wiederaufnahme des außerstreitigen Mietenverfahrens zur Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruches) als Sachantrag werten wollte, liegt hier kein Sachbeschluß vor, der die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG eröffnen würde. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich vielmehr allein nach Paragraph 528, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044520Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00092_9300000_002