RS OGH 1993/12/7 5Ob99/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §10
WEG 1975 §10 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der überlebende Ehegatte kann schon früher verbindlich erklären, weder auf den Zuwachs zu verzichten noch die beiden halben Anteile ungeteilt einem Dritten übertragen zu wollen, und dadurch den Schwebezustand abkürzen; der Antrag der Witwe, ihr die Amtsbestätigung auszustellen, daß das Eigentum an dem halben Mindestanteil des Verstorbenen durch Zuwachs auf sie übergegangen ist und dieser Erwerb des Eigentums im Grundbuch einverleibt werden kann, bedeutet nicht nur, daß die Witwe den Zuwachs in Anspruch nimmt, sondern beinhaltet zweifelsfrei auch die Erklärung, auf den Zuwachs nicht zu verzichten und sich nicht zu einer einvernehmlichen Übertragung des Mindestanteiles an einen Dritten zu verstehen. Damit bedarf es nicht mehr der Fristsetzung nach § 10 Abs 1 Z 2 WEG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082880

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00099_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten