RS OGH 1993/12/7 10ObS210/93, 10ObS37/95, 10ObS45/99m, 10ObS202/04k, 7Ob279/06i, 10ObS143/08i, 10ObS

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

ASVG §258 Abs4

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut verbietet die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten durchgeführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurde. Ob die Unterhaltsberechtigte am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden traf, ist nicht zu untersuchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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