RS OGH 2014/5/19 10ObS210/93, 10ObS37/95, 10ObS45/99m, 10ObS202/04k, 7Ob279/06i, 10ObS143/08i, 10ObS

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

ASVG §258 Abs4
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut verbietet die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten durchgeführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurde. Ob die Unterhaltsberechtigte am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden traf, ist nicht zu untersuchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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