RS OGH 2017/7/4 15Os155/93, 15Os80/03, 11Os35/16f, 14Os55/17w

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Norm

VerbotsG §3g
  1. VerbotsG Art. 1 § 3g heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
  4. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 01.01.1975 bis 19.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Sowohl das Hakenkreuz als auch der Ausspruch "Heil Hitler" und das Zeichen für den sogenannten Hitlergruß sind charakteristische Symbole des Nationalsozialismus. Der - mit dem Vorsatz auf NS-Betätigung erfolgte - demonstrative Gebrauch dieser Symbole hat daher schon für sich allein den Charakter einer typischen NS-Propagandaaktion, der den Tatbestand des § 3 g VerbotsG erfüllt.Sowohl das Hakenkreuz als auch der Ausspruch "Heil Hitler" und das Zeichen für den sogenannten Hitlergruß sind charakteristische Symbole des Nationalsozialismus. Der - mit dem Vorsatz auf NS-Betätigung erfolgte - demonstrative Gebrauch dieser Symbole hat daher schon für sich allein den Charakter einer typischen NS-Propagandaaktion, der den Tatbestand des Paragraph 3, g VerbotsG erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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