Norm
StGB §28 Abs1 FRechtssatz
Bei Strafenkumulation (§ 28 Abs 2 StGB) bleibt kein Raum für die Annahme des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens von strafbaren Handlungen verschiedener Art (§ 33 Z 1 StGB). Die Heranziehung dieses Erschwerungsgrundes trotz Strafenkumulierung bewirkt als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Nichtigkeit des Strafausspruchs nach § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO.Bei Strafenkumulation (Paragraph 28, Absatz 2, StGB) bleibt kein Raum für die Annahme des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens von strafbaren Handlungen verschiedener Art (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB). Die Heranziehung dieses Erschwerungsgrundes trotz Strafenkumulierung bewirkt als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Nichtigkeit des Strafausspruchs nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090892Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009